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Zurück zur ÜbersichtMitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht auch für eine juristische Sekunde möglich
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine Personengesellschaft, die mit dem Ziel gegründet wurde, ein Wirtschaftsgut zu übernehmen und dieses durch Verkauf der Mitunternehmeranteile weiter zu übertragen, einen Gewerbebetrieb unterhält und ob sich die Gesellschaft bereits dadurch, dass sie das Wirtschaftsgut übernimmt und als Vehikel für dessen Veräußerung dient, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt (Az. IV R 30/19).
Eine Mitunternehmerschaft könne auch für lediglich eine juristische Sekunde bestehen. In einem derartigen Fall könne sie auch für diese juristische Sekunde sachlich gewerbesteuerpflichtig sein.
Auch die Tätigkeit einer im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft führe zu einem stehenden Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, obwohl diese Gesellschaft keine originär gewerblichen Einkünfte erziele. Denn auch hierbei handele es sich um ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, weil die Tätigkeit der Personengesellschaft in Folge der steuerlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gelte.
Nachdem die Tätigkeit einer gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht die Aufnahme einer originär gewerblichen Tätigkeit voraussetze, hänge der Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer solchen Personengesellschaft indes nicht davon ab, dass diese die in § 15 Abs. 2 EStG aufgeführten Tatbestandsmerkmale verwirkliche. Vielmehr sei hier für den Beginn des Gewerbebetriebs (nur) auf den Beginn der werbenden Tätigkeit abzustellen, sodass die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mit der Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit beginne. Was als werbende Tätigkeit anzusehen sei, richte sich auch hier nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit. Dabei könne gleichfalls ‑ als Indiz ‑ auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden. Letztlich maßgeblich sei auch bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
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