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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 29.11.2022

Urlaubsabbruch wegen Corona - Entschädigungsanspruch gegen Reiseveranstalterin

Das Landgericht Köln entschied zum Anspruch auf Entschädigung für nicht mehr durchgeführten Teile einer Reise und Kostenerstattung für vorzeitige Rückflüge nach Abbruch eines Afrika-Urlaubs wegen Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie (Az. 36 O 231/21).

Vorgerichtlich erstattete die Beklagte den zwei Klägerinnen bereits 3.874,00 Euro für die nicht in Anspruch genommene Reiseleistung zu Land und 1.042,00 Euro für die nicht in Anspruch genommenen Übernachtungen in einem Beach Resort in Kenia sowie für den Flughafentransfer. Im Prozess beantragten die Klägerinnen noch die Zahlung des anteiligen Reisepreises in Höhe von jeweils noch weiteren 5.004,12 Euro, insgesamt 10.008,24 Euro.

Das Landgericht hat entschieden, dass den Klägerinnen jeweils eine Zahlung in Höhe von 4.491,55 Euro und damit insgesamt 8.983,10 Euro zusteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die gesamte Reise mit allen einzelnen Bausteinen einschließlich der von den Klägerinnen gebuchten Flüge stelle eine Pauschalreise i. S. v. § 651a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Der Kunde könne nach den §§ 651a ff. BGB in der seit 2018 geltenden Fassung für eine Pauschalreise auch verschiedene Reiseleistungen auf seinen Wunsch hin zusammenstellen lassen. Die Beklagte sei rechtlich auch als Veranstalterin der von den Klägerinnen gebuchten Inlandsflüge und der Rückflüge anzusehen. Die E-Flugtickets würden die Beklagte durch ihre optische Gestaltung als Veranstalterin und nicht lediglich als Vermittlerin der Flüge ausweisen. Da zudem erst alle Leistungen zusammen eine einheitliche Reise ergeben würden und alle Leistungen nach Auswahl der Klägerinnen zusammen gebucht worden seien, würden sie in ihrer Gesamtheit eine Pauschalreise gemäß § 651a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden.

Die gebuchte Reise habe auch einen Reisemangel aufgewiesen: Aufgrund der ab dem 16.03.2020 in Kenia geltenden Corona-Bestimmungen war die Durchführung der gebuchten Reiseleistungen unmöglich geworden. Die Klägerinnen seien zur Selbstisolation verpflichtet gewesen. Die Klägerinnen hätten den aufgetretenen Reisemangel der Beklagten auch unverzüglich angezeigt und ihr die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben. Sie hätten sich pflichtgemäß per Mail bei der Beklagten gemeldet und eine schriftliche Bestätigung der Veranstalterin vor Ort vorgelegt, mit der sie sich schriftlich an die Beklagte gewandt sowie auch auf anderem Wege an dem Wochenende des 14./15.03.2020 vergeblich versucht hatten, die Beklagte zu erreichen, um das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. Dabei hätten sie auch ausdrücklich angefragt, ob es Alternativen zum Reiseabbruch gegeben habe. Eine Abhilfe durch den Reiseveranstalter wäre zudem auch nicht möglich gewesen. Daher muss die Beklagte den Klägerinnen die Rückflüge und den Inlandsflug (2.009,42 Euro + 6.973,68 Euro) erstatten.

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