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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 24.06.2025

Werbung für dauerhafte Haarentfernung ohne Hinweis, dass meist mehr als eine Behandlung benötigt wird, ist irreführend und zu unterlassen

Das „Remove Laserzentrum“ hatte im Internet mit dauerhafter Haarentfernung geworben, ohne Verbraucher darauf hinzuweisen, dass meist mehr als eine Behandlung benötigt wird. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte das „Remove Laserzentrum“ abgemahnt und aufgefordert, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Da dieses sich weigerte, eine entsprechende Erklärung abzugeben, klagte der vzbv vor dem Landgericht Karlsruhe und bekam mit Urteil vom 31.08.2023 Recht (Az. 15 O 2/23). Die Gegenseite legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.04.2025 (Az. 6 U 181/23) die Berufung zurückgewiesen und damit die Verurteilung bestätigt. Verbraucher, die die Webseite aufsuchten, würden über die Preise irregeführt, die für eine dauerhafte Haarentfernung aufzubringen sind. Die in der Preisliste angegebenen Einzelpreise stellten nicht die Gesamtpreise für eine dauerhafte Haarentfernung dar. Aufgrund der Gestaltung der Webseite und der angegebenen Einzelpreise und Paketpreise bezogen jeweils auf eine oder mehrere Körperregionen wurde aber der irreführende Eindruck erweckt, als würden die angegebenen Preise für eine „dauerhafte“ Haarentfernung beansprucht.

Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass eine eventuelle Aufklärung über die entstehenden Kosten im individuellen Beratungstermin die Irreführung, die auf der Webseite hervorgerufen wird, nicht beseitigen könne. Die Verbraucher wüssten nicht, dass sich aufgrund der Individualität noch ein anderer (höherer) Preis ergeben könnte.

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