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Zurück zur ÜbersichtVerletzung beim Kaffeetrinken: Zur Anerkennung als Arbeitsunfall
Wenn sich ein Arbeitnehmer während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az. L 6 U 45/23).
Im Streitfall war der Kläger als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich. Als er hustend zur Tür ging, um sich draußen auszuhusten, verlor er kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Der Kläger brach sich dabei das Nasenbein. Das sei kein Arbeitsunfall, befand die zuständige Berufsgenossenschaft. Das Kaffeetrinken sei dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. Es diene keinen betrieblichen Zwecken. So sah es auch das Sozialgericht in erster Instanz.
Zu Unrecht, befand das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Zwar erstrecke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf die Aufnahme von Nahrung oder Getränken, wenn und soweit damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird. Im Streitfall sei das Kaffeetrinken jedoch nicht auf das Grundbedürfnis des Durstlöschens gerichtet gewesen, sondern habe auch betrieblichen Zwecken gedient. Der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung habe eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bewirkt. Des Weiteren habe der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Zudem sei das auch dem Arbeitgeber bewusst gewesen, welcher sich teilweise selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert habe. Deshalb sei der Fall nach Auffassung des Landessozialgerichts auch anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer z. B. in der Frühstückspause an einem Kaffee verschluckt, den er selbst in der Thermoskanne mitgebracht hat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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